Gesetze / Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)
2. ProdSV§ 12 EG-Konformitätserklärung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/12#abs-1 (1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/12#abs-2 (2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in
Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie wird in die Sprache oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/12#abs-3 (3) Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.
Änderungsverlauf
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21.10.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2015 I S. 1786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.